BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 210/07 – Urteil vom 14.10.2008
Wer nach einem Unfall ein Ersatzauto mietet, muss sich nach möglichst günstigen Tarifen erkundigen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gilt das jedenfalls dann, wenn sich wegen der Höhe eines Angebots der Verdacht aufdrängt, dass es in der Region noch billigere Mietwagenpreise geben muss. In diesem Fall könne es notwendig sein, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, heißt es in der von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Entscheidung. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Autofahrers ab, der nach einem Verkehrsunfall bei der Versicherung des Verursachers Regress nehmen wollte. Der Mann hatte für zwölf Tage einen Mittelklassewagen gemietet und dafür fast 2.200 Euro bezahlt, wovon die Versicherung nur knapp 1.500 Euro erstattete. Auf der Differenz bleibt der Autofahrer nun sitzen. Damit hat der BGH erneut die Autofahrer in die Pflicht genommen, nach einem Unfall nicht kritiklos die - meist deutlich höheren - Unfallersatztarife zu akzeptieren und die Mietkosten möglichst niedrig zu halten. Zwar hatte der Vermieter beteuert, der Tagestarif von 181 Euro liege im Rahmen der ortsüblichen Preise, was er durch Vorlage der Schwacke-Mietpreisliste untermauern wollte. Diese Liste, so der BGH, hätte den in Sachen Mietwagen unerfahrenen Autofahrer aber erst recht stutzig machen müssen: Die Preisspanne pro Tag schwankte dort zwischen 87 und 176 Euro, für die wöchentliche Miete lagen die Preise zwischen 345 und 1.200 Euro. Zudem habe das Unternehmen nur auf die Unfallersatztarife hingewiesen, nicht auf günstigere Normaltarife für Selbstzahler. "Nach der Lebenserfahrung", so der BGH, hätte der Fahrer außerdem daran denken müssen, dass bei einem Autovermieter "wenig Neigung bestehen wird, einen potenziellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen".